Das vom Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 15.11.1991 - 2 F 113/91 - zurückgewiesene Begehren des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die dem verstorbenen Rechtsvorgänger der Beigeladenen unter dem 21.8.1991 erteilte dispensierende Bauerlaubnis anzuordnen und den Antragsgegner zum Erlaß einer sofort vollziehbaren Baueinstellungsverfügung zu verpflichten, bleibt auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens erfolglos. Wie in der erstinstanzlichen Entscheidung zutreffend dargelegt ist, gebührt den für den Fortbestand der durch Art. 2 § 10 Abs. 2 des Wohnungsbau-Erleichterungsgesetzes (vom 17.5.1990, BGBl I Seite 926) vorgeschriebenen sofortigen Vollziehbarkeit des Bauscheins sprechenden Belangen bei der in Anwendung der §§
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