OVG Saarland - Beschluß vom 15.12.1992
2 W 36/92
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ; VwGO § 80a Abs. 3 ;
Fundstellen:
BauR 1993, 212
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 13.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 102/92

OVG Saarland - Beschluß vom 15.12.1992 (2 W 36/92) - DRsp Nr. 1997/7291

OVG Saarland, Beschluß vom 15.12.1992 - Aktenzeichen 2 W 36/92

DRsp Nr. 1997/7291

»1. In Antragsverfahren nach den §§ 80, 80a VwGO und § 123 VwGO sind Zwischenregelungen statthaft, wenn auf andere Weise der durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtsschutz nicht gewährleistet ist. 2. Eine Zwischenregelung nach Art. 19 Abs. 4 GG ist dann sachgerecht, wenn jedenfalls auf den ersten Blick eine offensichtliche Aufsichtslosigkeit des auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Begehrens nicht feststellbar ist und außerdem befürchtet werden muß, daß bis zur gerichtlichen Entscheidung über dieses Begehren vollendete Tatsachen geschaffen werden. 3. Vollendete Tatsachen bei Verwirklichung eines Bauvorhabens treten in aller Regel erst ab einem gewissen Baufortschritt ein, etwa wenn die Fertigstellung der umstrittenen baulichen Anlage droht oder wenn ein Zustand erreicht wird, der zur Verwirklichung des Gesamtvorhabens drängt.«

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ; VwGO § 80a Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde, mit der sich die Beigeladene gegen die zeitweilige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe der Antragsteller gegen die ihr mit Bauschein Nr. 19931291 vom 4.10.1992 erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Verwaltungsgebäudes durch Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 13.11.1992 wendet, bleibt erfolglos.