OVG Saarland - Beschluß vom 24.02.1992
2 W 37/91
Normen:
VwGO § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 123 Abs. 1, Abs. 5 ;
Fundstellen:
BauR 1992, 609
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 18.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 124/91

OVG Saarland - Beschluß vom 24.02.1992 (2 W 37/91) - DRsp Nr. 1997/7298

OVG Saarland, Beschluß vom 24.02.1992 - Aktenzeichen 2 W 37/91

DRsp Nr. 1997/7298

»1. Werden Bauarbeiten unter Mißachtung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs durchgeführt, so kommt § 80a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2, 2. Variante VwGO als Grundlage für einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Nachbarrechte in Betracht. 2. Die Möglichkeit, in derartigen Fällen die Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage der § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig zum Erlaß einer Baueinstellungsverfügung gemäß der bauordnungsrechtlichen Ermächtigungsnorm des § 75 LBO 1988 zu verpflichten, wird allerdings nicht durch § 123 Abs. 5 VwGO versperrt. Es ist allenfalls die Frage aufzuwerfen, ob in Anbetracht der Möglichkeiten des § 80a VwGO noch ein Rechtsschutzinteresse für eine statt dessen begehrte einstweilige Anordnung anerkannt werden kann. 3. Die auf der Grundlage des § 80a VwGO ergehende Entscheidung kann grundsätzlich nur in einer entsprechenden Verpflichtung der Behörde und nicht in einer unmittelbaren gerichtlichen Anordnung gegenüber dem Bauherrn bestehen.«

Normenkette:

VwGO § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 123 Abs. 1, Abs. 5 ;

Gründe:

1. Der Beschwerde der beigeladenen Frau T ist zu entsprechen.