OVG Saarland - Urteil vom 21.07.1992
2 R 27/90
Normen:
BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2 ; GastG §§ 1, 3 ;
Fundstellen:
BauR 1992, 739
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 19.04.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 164/88

OVG Saarland - Urteil vom 21.07.1992 (2 R 27/90) - DRsp Nr. 1997/7299

OVG Saarland, Urteil vom 21.07.1992 - Aktenzeichen 2 R 27/90

DRsp Nr. 1997/7299

»1. Ein Imbißwagen ist als Schank- und Speisewirtschaft im gaststättenrechtlichen Sinne einzustufen, wenn durch einen Schalter Getränke und Speisen ins Freie in einer Form verabreicht werden, die ihren sofortigen Verzehr erfordert oder doch zumindest nahelegt. 2. Ob ein solcher Imbißraum auch eine Schank- und Speisewirtschaft im bauplanungsrechtlichen Sinne darstellt, bleibt offen. 3. Ein Imbißraum, dessen Angebot typischerweise darauf ausgerichtet ist, ein begrenztes Sortiment schnell zuzubereitender und ohne großen Aufwand zu verzehrende Speisen während seiner gesamten Öffnungszeit bereitzuhalten, ist jedenfalls keine im allgemeinen Wohngebiet zulässige, i.S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Gebietsversorgung dienende Schank- und Speisewirtschaft.«

Normenkette:

BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2 ; GastG §§ 1, 3 ;

Tatbestand:

Mit Bauschein Nr. - vom 10.2.1988 erteilte der Beklagte der Beigeladenen - soweit hier wesentlich - die Genehmigung zum Einbau eines Imbißraumes in das vorhandene Geschäftshaus R-straße in Q (Grundstück Gemarkung Q Flur - Parzellen Nr. - und -.

Nach dem Textteil des Bauscheines sind für das Vorhaben folgende Auflagen des Gewerbeaufsichtsamtes zu beachten: