OVG Saarland - Urteil vom 22.09.1992
2 R 8/92 (2 R 10/91)
Normen:
LBOLBO (1974 - Saarland) § 2 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BauR 1993, 453
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 13.12.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 93/89

OVG Saarland - Urteil vom 22.09.1992 (2 R 8/92 (2 R 10/91)) - DRsp Nr. 1997/7292

OVG Saarland, Urteil vom 22.09.1992 - Aktenzeichen 2 R 8/92 (2 R 10/91)

DRsp Nr. 1997/7292

»Wird ein Verkaufswagen, in dem Hähnchen gegrillt und verkauft werden, einmal wöchentlich ganztätig an ein und demselben Standort aufgestellt, so ist er als bauliche Anlage einzustufen.«

Normenkette:

LBOLBO (1974 - Saarland) § 2 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Der Kläger betreibt zusammen mit einer Teilhaberin einen Verkaufswagen, in dem Hähnchen gegrillt und sodann veräußert werden. Der Wagen wurde in den Jahren 1987 und 1988 regelmäßig dienstags in der Zeit von etwa 8.00 Uhr bis 18.30 Uhr auf dem Grundstück Gemarkung H, Flur - Parzelle Nr. - (Anwesen B Straße) aufgestellt. Der Standort des etwa 4 m auf 2 m Grundfläche aufweisenden Wagens befand sich dabei auf einer 6,32 m breiten Freifläche, die dem etwas abgesetzt von der Straße stehenden Wohngebäude des Anwesens vorgelagert ist. Der Wagen war mit seiner zum Verkauf aufgeklappten Seite parallel zur Straße angeordnet und hielt zu den links und rechts benachbarten Grundstücken Grenzabstände von 1,10 m und etwa 1,22 m ein.