OVG Saarland - Urteil vom 28.01.1992
2 R 6/89
Normen:
LBOLBO (Saarland 1974) §§ 3, 21 Abs. 2; LBOLBO (Saarland 1988) §§ 3, 20 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 1993, 71
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 24.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 12/87

OVG Saarland - Urteil vom 28.01.1992 (2 R 6/89) - DRsp Nr. 1997/7296

OVG Saarland, Urteil vom 28.01.1992 - Aktenzeichen 2 R 6/89

DRsp Nr. 1997/7296

»1. Nachbarliche Abwehrrechte gegen eine Grenzmauer bestehen nicht schon dann, wenn diese die Sicht von einer Garagenausfahrt auf den fließenden Verkehr behindert. 2. Bei der Beurteilung der Frage einer Verkehrsgefährdung ist auf das Verhalten des durchschnittlichen verantwortungsbewußten, die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung beachtenden Kraftfahrers abzustellen. Etwaige Gefahren, die sich aus dem Verhalten von diesen Anforderungen nicht genügenden Kraftfahrer ergeben, haben außer Betracht zu bleiben.«

Normenkette:

LBOLBO (Saarland 1974) §§ 3, 21 Abs. 2; LBOLBO (Saarland 1988) §§ 3, 20 Abs. 2;

Tatbestand:

Durch Bescheid vom 14.11.1985 gestattete der Beklagte dem Beigeladenen die Errichtung einer 23.20 m langen und 2,00 m hohen Einfriedungsmauer aus Kalksandsteinmauerwerk auf der linksseitigen Grenze des Grundstückes Gemarkung W, Flur -, Parzelle Nr. - (Anwesen -) sowie teilweise auf der Linksseitigen Grenze der rückseitig anschließenden Parzelle Nr. -.