Durch Bescheid vom 14.11.1985 gestattete der Beklagte dem Beigeladenen die Errichtung einer 23.20 m langen und 2,00 m hohen Einfriedungsmauer aus Kalksandsteinmauerwerk auf der linksseitigen Grenze des Grundstückes Gemarkung W, Flur -, Parzelle Nr. - (Anwesen -) sowie teilweise auf der Linksseitigen Grenze der rückseitig anschließenden Parzelle Nr. -.
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