OVG Schleswig-Holstein - Beschluß vom 28.08.1992
1 M 36/92
Normen:
LBOLBO Schl.-H. § 76 Abs. 1 S. 1; VwGO § 80 Abs. 2, 5;
Fundstellen:
BauR 1992, 742
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 19.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 55/92

OVG Schleswig-Holstein - Beschluß vom 28.08.1992 (1 M 36/92) - DRsp Nr. 1997/7275

OVG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 28.08.1992 - Aktenzeichen 1 M 36/92

DRsp Nr. 1997/7275

1. Eine Flutlichtanlage bestehend aus 4 6m hohen Beleuchtungsmasten ist eine bauliche Anlage. 2. Auch bei nur formeller Baurechtswidrigkeit ist eine Beseitigungsanordnung rechtmäßig, weil die Beseitigung ohne nennenswerten Substanzverlust möglich ist. 3. Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutz.

Normenkette:

LBOLBO Schl.-H. § 76 Abs. 1 S. 1; VwGO § 80 Abs. 2, 5;

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Beseitigungsanordnung des Antragsgegners vom 23. März 1992, durch die ihr aufgegeben worden ist, eine Beleuchtungsanlage zu beseitigen.

Die Antragstellerin betreibt auf dem Grundstück in - (Flurstück -, Flur -, Gemarkung -) eine Hundepension. Hierfür ist ihr 1988 von dem Antragsgegner eine Baugenehmigung in Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB erteilt worden. Das Grundstück liegt außerhalb der Ortslage der Gemeinde -.