OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.03.2001
1 L 107/97
Normen:
BauGB § 14; BauGB § 15; BauNVO § 1 Abs. 2 Nr. 10; BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 9; BauNVO § 11 Abs. 1; GO (Gemeindeordnung Schleswig-Holstein) § 70 Abs. 2 S. 1; LBO (Landesbauordnung Schleswig-Holstein) § 70 Abs. 1; LBO (Landesbauordnung Schleswig-Holstein) § 73 Abs. 1; LVwG (Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein) § 10; VwGO § 75 S. 2;
Fundstellen:
NordÖR 2002, 155
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 17.06.1997

OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.03.2001 (1 L 107/97) - DRsp Nr. 2009/17144

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.03.2001 - Aktenzeichen 1 L 107/97

DRsp Nr. 2009/17144

Verwaltungsverfahrensrecht: Bescheidung einer Bauvoranfrage als Anlass zur Überprüfung der Planung, Bescheidungsfrist; Bauleitplanung: Erlass einer Veränderungssperre als Eilentscheidung; Umfang und Grenzen branchendifferenzierter planerischer Festsetzungen) 1. Ob ein Lebensmittelmarkt zur "Versorgung des Gebiets" geplant wird, ist nicht nach der Bebauung innerhalb der Grenzen eines Bebauungsplans, sondern danach zu bestimmen, welcher Einzugsbereich des Marktes nach seiner Konzeption zu erwarten ist. 2. Die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben kann hinsichtlich bestimmter - typisierend erfasster - Branchen differenziert geregelt werden, soweit die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht. 3. Branchendifferenzierte planerische Festsetzungen können unter dem Gesichtspunkt der Zentrenrelevanz bestimmter Sortimente städtebaulich gerechtfertigt sein. Das Ziel einer "Bestandssicherung" der Angebotsstruktur in der Innenstadt und weiteren (Neben-)Zentren im Stadtgebiet ist planungsrechtlich nicht zu beanstanden. 4. Vorbescheidsverfahren sind "zügig" durchzuführen. Eine Pflicht zur Erteilung des Vorbescheids besteht im Allgemeinen nach Ablauf der in § 75 Satz 2 VwGO genannten Drei-Monats-Frist, es sei denn, aus besonderen sachlichen Gründen besteht ausnahmsweise ein längerer Zeitbedarf.