OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 17.05.2001
1 K 21/98
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2002, 485
SchlHA 2002, 21

OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 17.05.2001 (1 K 21/98) - DRsp Nr. 2009/17145

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.05.2001 - Aktenzeichen 1 K 21/98

DRsp Nr. 2009/17145

Bauleitplanung: Begriff des "bebauten Bereichs" einer Satzung; Bauplanungsrecht: Eigenart der näheren Umgebung) »1. Zum "bebauten Bereich" einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB gehören nicht nur die Standorte der vorhandenen baulichen (Haupt-) Anlagen und die sie verbindenden Grundstücksteile, sondern der gesamte Bereich, der durch die vorhandenen Baulichkeiten geprägt ist und noch nicht bebaute, aber "bauakzessorisch" genutzte Grundstücksteile sowie mit Nebenanlagen bebaute Flächen umfasst. 2. Bei der Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB sind solche Nutzungen unberücksichtigt zu lassen, die im Widerspruch zu den vorhandenen Baugenehmigungen erfolgen.«

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;

Gründe:

I.