OVG Thüringen - Beschluss vom 18.11.2004
2 EO 1329/04
Fundstellen:
NVwZ 2005, 235
NZBau 2005, 166
Vorinstanzen:
VG Gera, vom 16.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 E 1223/04

OVG Thüringen - Beschluss vom 18.11.2004 (2 EO 1329/04) - DRsp Nr. 2005/5834

OVG Thüringen, Beschluss vom 18.11.2004 - Aktenzeichen 2 EO 1329/04

DRsp Nr. 2005/5834

Gründe:

Nachdem Antragsteller und Antragsgegner den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO hat das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des erledigten Verfahrens demjenigen Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht jedoch nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstand zu entscheiden. Daher ist es nicht Aufgabe eines Kostenbeschlusses nach § 161 Abs. 2 VwGO, nach Erledigung des Rechtsstreits noch schwierige Fragen rechtlicher und tatsächlicher Art zu beantworten. Ist der Verfahrensausgang noch als offen anzusehen, können für die nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidungen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO auch andere Gesichtspunkte herangezogen werden, insbesondere der Umstand, ob und aus welchen Gründen ein Verfahrensbeteiligter das zur Erledigung führende Ereignis bewirkt hat.