Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG - für unzulässig zu erklären (dazu unten 1.)) und der Rechtsstreit gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG analog an die Vergabekammern des Thüringer Landesverwaltungsamtes zu verweisen (dazu unten 2.)). Gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG spricht das Gericht bei Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges diese nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges.
1.) Für das vorliegende Verfahren, in dem es um die Einhaltung des Verfahrens bei dem Verkauf der Anteile an der Kreiskrankenhaus Altenburg gGmbH geht, ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht, insbesondere nicht über die Generalklausel des §
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