LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 16.01.2020
5 Sa 150/19
Normen:
BGB § 242; BGB § 611a Abs. 2; BGB § 612 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 06.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1668 c/18

Parallelentscheidung zu LAG Schleswig-Holstein 5 Sa 118/19 v. 16.01.2020

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.01.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 150/19

DRsp Nr. 2021/8717

Parallelentscheidung zu LAG Schleswig-Holstein 5 Sa 118/19 v. 16.01.2020

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Elmshorn vom 06.06.2019 - Az 1 Ca 1668 c/18 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611a Abs. 2; BGB § 612 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Rückzahlungsansprüche der Klägerin wegen einer vermeintlich fehlerhaften Behandlung des sie verbindenden Vertragsverhältnisses als selbstständiger Dienstvertrag.

Die Klägerin betreibt in H. ein Pflege- und Therapiezentrum. Dort war der Beklagte von Februar bis Juli 2015 als examinierte Pflegefachkraft tätig. Rechtsgrundlage ihrer Beschäftigung war der zwischen den Parteien geschlossene Dienstleistungsvertrag vom 19.02.2015, der folgende Regelungen enthält:

"§ 1 Konditionen Es sollen folgende Konditionen gelten

Grundsatz pro Stunde 32 €
Zuschläge für Samstag/Sonntag 15 %
Nachtzuschlag (20: 00 - 6: 00 Uhr) 20 %
Feiertagszuschlag 100 %
garantierte tägl. Arbeitsstunden 7,5 h

§ 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen