LSG Bayern - Beschluss vom 20.11.2013
L 11 AS 599/13 NZB
Normen:
SGG § 105; SGG § 145;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 29.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1129/11

Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 11 AS 598/13 NZB - v. 20.11.2013

LSG Bayern, Beschluss vom 20.11.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 599/13 NZB

DRsp Nr. 2014/312

Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 11 AS 598/13 NZB – v. 20.11.2013

Tenor

I.

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.07.2013 - S 13 AS 1129/11 - wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 105; SGG § 145;

Gründe

I.

Streitig sind höhere Heizkosten im Rahmen der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) nach Anhörung mit Gerichtsbescheid vom 29.07.2013 abgewiesen. Die Klage auf um 239,38 EUR höhere Heizkosten gegen den Widerspruchsbescheid vom 03.08.2011 sei verfristet erhoben worden und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht gegeben. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 01.08.2013 sowohl Antrag auf mündliche Verhandlung an das SG gestellt, als auch mit an das Bayer. Landessozialgericht (LSG) gerichtetem Schreiben vom 01.08.2013 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Auf Nachfrage und Hinweis des Senates zur eventuellen Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hat er nicht reagiert.

Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.