LSG Bayern - Beschluss vom 18.11.2013
L 11 AS 711/13 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 12.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 424/10

Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 11 AS 709/13 NZB - v. 18.11.2013

LSG Bayern, Beschluss vom 18.11.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 711/13 NZB

DRsp Nr. 2014/309

Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 11 AS 709/13 NZB – v. 18.11.2013

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.09.2013 - S 9 AS 424/10 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Bewilligung von "Bundesregierungssonderzuschüssen für Heizkosten" ab (Bescheid vom 12.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2010).

Wegen der "Verweigerung Bundesregierungs-Heizkosten-Sonderzuschuss" hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) "gegen den Widerspruchsbescheid" erhoben. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 12.09.2013 abgewiesen. Der Beklagte habe die angemessenen Heizkosten erstattet, sei aber nicht für den Zuschuss zu den Heizkosten gemäß § 12 Abs 6 Wohngeldgesetz in der vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 geltenden Fassung zuständig, wobei der Kläger als Leistungsbezieher nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Bezug von Wohngeld ausgeschlossen sei (§ 7 Abs 1 Nr 1 Wohngeldgesetz), ein Anspruch auf 24,00 EUR pro Monat bei einem Haushaltsmitglied daher nicht bestehe. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.