LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 22.05.2013
L 7 SB 47/10 B
Normen:
GKG § 21; SGG § 118 Abs. 1; SGG § 172; SGG § 183; SGG § 197a analog; SGG § 63; ZPO § 176; ZPO § 178 Abs. 1; ZPO § 380 Abs. 1; ZPO § 189;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 24.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SF 111/09

Parallelentscheidung zu LSG Sachsen-Anhalt - L 7 SB 48/10 B - v. 28.05.2013

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.05.2013 - Aktenzeichen L 7 SB 47/10 B

DRsp Nr. 2013/20889

Parallelentscheidung zu LSG Sachsen-Anhalt - L 7 SB 48/10 B – v. 28.05.2013

1. Nach § 178 Abs 1 Nr 2 ZPO kann das Schriftstück einer in den Geschäftsräumen beschäftigten Person zugestellt werden. "Geschäftsraum" muss aber eine Räumlickeit des Zustellungsadressaten sein. Für einen Arzt, der in einem Schmerzzentrum als Angestellter tätig ist, kann ein solcher Geschäftsraum nicht Ort einer Ersatzzustellung sein. Eine Heilung der unwirksamen Ersatzzustellung nach § 189 ZPO setzt den tatsächlichen Zugang voraus. 2. Sofern ein unwirksamer Ordndungsgeldbeschluss gegen einen Zeugen aufgehoben wird, beruht die Kostenentscheidung auf einer analogen Anwendung des § 197a SGG. Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Bei einer erfolgreichen Beschwerde ist § 467 Abs 1 StPO entsprechend anzuwenden. Von der Erhebung von Gerichtsgebühren ist gemäß § 21 GKG abzusehen.

Der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. August 2010 wird aufgehoben.

Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Im Übrigen werden keine Kosten erhoben.

Normenkette:

GKG § 21; SGG § 118 Abs. 1; SGG § 172; SGG § 183; SGG § 197a analog; SGG § 63; ZPO § 176; ZPO § 178 Abs. 1; ZPO § 380 Abs. 1; ZPO § 189;

Gründe:

I.