LSG Thüringen - Beschluss vom 02.05.2018
L 1 SF 292/16 B
Normen:
GKG § 2 Abs. 3; SGB X § 64 Abs. 3 S. 3; SGG § 197a Abs. 1; SGG § 197a Abs. 3; SGG § 183;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SF 784/15

Parallelentscheidung zu LSG Thüringen - L 1 SF 226/16 B - v. 02.05.2018

LSG Thüringen, Beschluss vom 02.05.2018 - Aktenzeichen L 1 SF 292/16 B

DRsp Nr. 2018/6219

Parallelentscheidung zu LSG Thüringen - L 1 SF 226/16 B - v. 02.05.2018

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

GKG § 2 Abs. 3; SGB X § 64 Abs. 3 S. 3; SGG § 197a Abs. 1; SGG § 197a Abs. 3; SGG § 183;

Gründe:

I.

Im Streiten steht die Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes für ein sozialgerichtliches Verfahren wegen Kostenerstattung zwischen zwei Trägern der Sozialhilfe.

Im Hauptsacheverfahren (S 15 SO 2059/15) machte der Erinnerungsführer als Sozialhilfeträger gegenüber der Stadt S. in deren Eigenschaft ebenfalls als Trägerin der Sozialhilfe (im Folgenden Beklagte) klageweise einen Kostenerstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) in Höhe von 20.634,83 Euro geltend. Mit Verfügung vom 30. September 2015 setzte das Sozialgericht den Streitwert vorläufig auf 20.634,83 Euro fest.

Mit Kostenansatz vom 6. Oktober 2015 setzte die Urkundsbeamtin des Sozialgerichts gegenüber dem Erinnerungsführer Gerichtskosten in Höhe von 1.035,00 Euro fest (nach Nr. 7110 KV-GKG die 3-fache Gebühr aus einem Streitwert von 20.634,83 Euro).