LAG Hamm - Urteil vom 01.03.2013
10 Sa 1175/12
Normen:
ZPO §§ 50, 51, 52, 86, 87, 97 Abs. 2, 241, 246; BGB §§ 293 ff., 613a Abs. 5 + 6; GmbHG §§ 60 ff.;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 02.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1045/12

Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit einer gelöschten GmbH Annahmeverzug bei Entbehrlichkeit eines tatsächlichen Arbeitsangebots

LAG Hamm, Urteil vom 01.03.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 1175/12

DRsp Nr. 2013/15176

Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit einer gelöschten GmbH Annahmeverzug bei Entbehrlichkeit eines tatsächlichen Arbeitsangebots

1. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist trotz ihrer Löschung im Handelsregister weiter als parteifähig im Sinne des § 50 Abs. 1 ZPO zu behandeln, wenn auch ohne näheren Sachvortrag nicht ausgeschlossen werden kann, dass noch verteilungsfähiges Vermögen (gegebenenfalls in Form von Regressansprüchen der Gesellschaft gegenüber dem Liquidator nach § 73 Abs. 3 GmbHG) vorhanden ist, weder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden noch ersichtlich ist, dass zum Zeitpunkt der Löschung eine Liquidationsschlussbilanz im Sinne von § 74 Abs. 1 GmbHG vorgelegen hat und gegen eine völlige Vermögenslosigkeit der Umstand spricht, dass offenbar keine Löschung von Amts wegen aus diesem Grund erfolgte (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG, § 394 FamFG), da eine entsprechende Eintragung (entgegen § 19 Abs. 2 HRV) fehlte.