OVG Niedersachsen - Beschluß vom 16.11.2000
1 M 3076/00
Normen:
BauGB § 1 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 ;
Fundstellen:
BRS 63, 153
BauR 2001, 367

Passiver Lärmschutz bei Wohnbebauung an verkehrsreicher Straße)

OVG Niedersachsen, Beschluß vom 16.11.2000 - Aktenzeichen 1 M 3076/00

DRsp Nr. 2001/5052

Passiver Lärmschutz bei Wohnbebauung an verkehrsreicher Straße)

»Die Festsetzung passiven Lärmschutzes für eine eingeschossige Wohnbebauung in Form von Einzel- oder Doppelhäusern auf ca. 25 bis 30 m tiefen Grundstücken neben einer verkehrsreichen Kreisstraße stellt keine angemessene Konfliktbewältigung dar, wenn sich aus der Festsetzung der überbaubaren Fläche ergibt, daß die Terrassen bzw. Hausgärten zu dieser Straße ausgerichtet sind. Zur öffentlichen Reichweite einer Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 ;
Fundstellen
BRS 63, 153
BauR 2001, 367