VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 30.11.1984
3 S 2184/84
Normen:
LBauO BW 1983 § 6 Abs. 6 Satz 1;
Fundstellen:
BWVPr 1985, 60
VBlBW 1985, 143
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 17.08.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2654/84

Passivlegitimation bei erst durch die Widersprüchsbehörde angeordnetem Sofortvollzug; Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen die Überschreitung der seitlichen Baugrenze oder Baulinie durch eine mit Erde bedeckte Tiefgarage; Begriff der abstandserheblichen Außenwand bei zurückgesetzten Wandflächen

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 30.11.1984 - Aktenzeichen 3 S 2184/84

DRsp Nr. 2009/19154

Passivlegitimation bei erst durch die Widersprüchsbehörde angeordnetem Sofortvollzug; Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen die Überschreitung der seitlichen Baugrenze oder Baulinie durch eine mit Erde bedeckte Tiefgarage; Begriff der abstandserheblichen "Außenwand" bei zurückgesetzten Wandflächen

1. Erläßt erst die (staatliche) Widerspruchsbehörde die Sofortvollzugsanordnung, so ist in Baden-Württemberg der Wiederherstellungsantrag stets gegen das Land und nicht gegen die Stadt als Rechtsträgerin der Ausgangsbehörde zu richten (Bestätigung der Senatsrechtsprechung gegen die h.M.). 2. Durch eine Überschreitung der seitlichen Baugrenze oder Baulinie durch eine mit Erde bedeckte Tiefgarage ohne dem Nachbar zugewandte Entlüftungsschächte wird dieser tatsächlich nicht beeinträchtigt.