BGH - Beschluss vom 19.06.2018
X ZR 41/16
Normen:
ZPO § 91a;
Vorinstanzen:
BPatG, vom 03.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ni 15/14 (EP)

Patentfähigkeit des Patents mit der Bezeichnung Verfahren und eine Vorrichtung zum Aufbau einer Kundendaten beinhaltenden Datenbank und zur Organisation als Erfindung; Kostentragung des Rechtsstreits bei übereinstimmender Erledigungserklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache

BGH, Beschluss vom 19.06.2018 - Aktenzeichen X ZR 41/16

DRsp Nr. 2018/10814

Patentfähigkeit des Patents mit der Bezeichnung "Verfahren und eine Vorrichtung zum Aufbau einer Kundendaten beinhaltenden Datenbank und zur Organisation" als Erfindung; Kostentragung des Rechtsstreits bei übereinstimmender Erledigungserklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache

Erkärt das Patentgericht das Streitpatent für nichtig und verteidigt der Kläger die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Beurteilung der Patentfähigkeit, kann die Berufung nur Erfolg haben, wenn sich diese Beurteilung auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts als unzutreffend erweist.

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 937.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91a;

Gründe

1. 2. 2.1 2.1.1 2.2 2.2.1 2.2.2 2.3 2.4