LG Dortmund - Urteil vom 24.03.2011
4 S 17/11
Normen:
BGB § 611; BGB § 612;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 411 C 2251/10

Patient haftet für Behandlungskosten auch bei einem gemeinsamen Irrtum des Patienten und des Krankenhauspersonals hinsichtlich der Kostenübernahmepflicht der Krankenkasse; Haftung eines Patienten für Behandlungskosten bei einem gemeinsamen Irrtum des Patienten und des Krankenhauspersonals hinsichtlich der Kostenübernahmepflicht der Krankenkasse; Konkludenter Abschluss eines Behandlungsvertrages

LG Dortmund, Urteil vom 24.03.2011 - Aktenzeichen 4 S 17/11

DRsp Nr. 2013/10698

Patient haftet für Behandlungskosten auch bei einem gemeinsamen Irrtum des Patienten und des Krankenhauspersonals hinsichtlich der Kostenübernahmepflicht der Krankenkasse; Haftung eines Patienten für Behandlungskosten bei einem gemeinsamen Irrtum des Patienten und des Krankenhauspersonals hinsichtlich der Kostenübernahmepflicht der Krankenkasse; Konkludenter Abschluss eines Behandlungsvertrages

1. Spätestens mit der Vorstellung eines Patienten in einer Arztpraxis bzw. in einem Krankenhaus kommt zwischen ihm und der Behandlungsseite ein privatrechtlicher Behandlungsvertrag zustande. Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen gesetzlich versicherten Patienten handelt. Ein Patient kann selbst mit Blick auf die Erklärung des Chefarztes "das machen wir schon einmal" nicht davon ausgehen, dass die in einem Krankenhaus erbrachte Leistungen aus Gefälligkeit ohne Abschluss eines Behandlungsvertrages erbracht werden. Die Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart nach § 612 Abs. 1 BGB.2. Gehen irrtümlich Krankenhaus und Patient davon aus, dass die Behandlungskosten von der Krankenkasse übernommen werden, handelt es sich um einen Fall des Fehlens der Geschäftsgrundlage, der dazu führt, dass das Krankenhaus die Vergütung für die stationäre Behandlung von dem Patienten fordern kann.

Tenor