I. Soweit die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Bewilligung der Eintragung einer weiteren Bauhandwerkersicherungshypothek in Höhe von 37.859,22 DM nebst Zinsen begehrt hat (Berufungsantrag zu 1), haben beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem erstmals zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Senat verlautbart wurde, daß der Beklagte, was auch der Klägerin schon seither bekannt war, das Grundstück, auf dem die Sicherungshypothek eingetragen werden sollte, bereits am 1. Januar 1991 (!) veräußert hatte. Dennoch hat es keine Partei für nötig gehalten, schon das Landgericht darüber zu unterrichten. Daß ein derartiges Verhalten dem Erfordernis ordentlicher Prozeßführung in gröbstem Maße widerspricht, bedarf keiner besonderen Begründung.
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