OLG Celle - Urteil vom 05.10.1995
14 U 191/94
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BauR 1996, 723
DRsp I(138)787d

Pauschalfestpreis; Vergütung von Zusatzleistungen

OLG Celle, Urteil vom 05.10.1995 - Aktenzeichen 14 U 191/94

DRsp Nr. 1997/9571

Pauschalfestpreis"; Vergütung von Zusatzleistungen

Der Annahme eines Pauschalfestpreises steht nicht entgegen, daß im Vertrag zur Verdeutlichung des Leistungsumfangs auf das dem Angebot des Auftragnehmers zugrundeliegende Leistungsverzeichnis verwiesen wird. Werden nach Vertragsschluß vom Auftraggeber Zusatzleistungen verlangt, so sind diese auf der Grundlage der Preisbildung des Pauschalfestpreisvertrages gemäß § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 2 Nr. 6 Abs. 1 VOB/B gesondert zu vergüten.

Normenkette:

VOB/B § 2 Nr. 7 ;

Entscheidungsgründe:

I. Soweit die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Bewilligung der Eintragung einer weiteren Bauhandwerkersicherungshypothek in Höhe von 37.859,22 DM nebst Zinsen begehrt hat (Berufungsantrag zu 1), haben beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem erstmals zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Senat verlautbart wurde, daß der Beklagte, was auch der Klägerin schon seither bekannt war, das Grundstück, auf dem die Sicherungshypothek eingetragen werden sollte, bereits am 1. Januar 1991 (!) veräußert hatte. Dennoch hat es keine Partei für nötig gehalten, schon das Landgericht darüber zu unterrichten. Daß ein derartiges Verhalten dem Erfordernis ordentlicher Prozeßführung in gröbstem Maße widerspricht, bedarf keiner besonderen Begründung.