BGH - Urteil vom 20.06.2013
I ZR 201/11
Normen:
BGB § 128;
Fundstellen:
DB 2013, 2205
DB 2013, 6
DStR 2013, 12
GRUR 2013, 1268
MDR 2013, 1415
NJW 2013, 8
WM 2013, 1865
ZIP 2013, 1856
Vorinstanzen:
LG München I, vom 02.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 19314/06
OLG München, vom 20.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 29 U 4480/07

Persönliche Haftung von BGB-Gesellschaftern bei Verletzung von Unterlassungsgeboten gegen die Gesellschaft

BGH, Urteil vom 20.06.2013 - Aktenzeichen I ZR 201/11

DRsp Nr. 2013/20944

Persönliche Haftung von BGB -Gesellschaftern bei Verletzung von Unterlassungsgeboten gegen die Gesellschaft

a) Besteht eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, haften ihre Gesellschafter regelmäßig allein auf das Interesse und nicht persönlich auf Unterlassung, falls die Gesellschaft das Unterlassungsgebot verletzt.b) Wird eine Unterlassungserklärung für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts abgegeben, nachdem sie vom Gläubiger abgemahnt worden ist, ist es grundsätzlich nicht treuwidrig, wenn sich ihre Gesellschafter darauf berufen, dass für sie keine vertragliche Unterlassungspflicht begründet worden ist.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Oktober 2011 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten zu 2 erkannt worden ist.

Auf die Berufung des Beklagten zu 2 wird das Urteil des Landgerichts München I, 7. Zivilkammer, vom 2. August 2007 weitergehend abgeändert.

Die Klage gegen den Beklagten zu 2 wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

BGB § 128;

Tatbestand