Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Oktober 2011 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten zu 2 erkannt worden ist.
Auf die Berufung des Beklagten zu 2 wird das Urteil des Landgerichts München I, 7. Zivilkammer, vom 2. August 2007 weitergehend abgeändert.
Die Klage gegen den Beklagten zu 2 wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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