OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.03.2020
19 A 121/20
Normen:
VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2355/18

Persönliche Prüfung eines Rechtsanwalts bei der Unterzeichnung seiner Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelbegründungsschrift hinsichtlich Adressierung an das zuständige Gericht; Genügen der Sorgfaltspflicht eines Anwalts durch Bestehen einer allgemeinen Anweisung an die Angestellten bzgl. der Vorlage des Schriftsatzes nach der Korrektur nochmals zur Prüfung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.03.2020 - Aktenzeichen 19 A 121/20

DRsp Nr. 2020/5528

Persönliche Prüfung eines Rechtsanwalts bei der Unterzeichnung seiner Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelbegründungsschrift hinsichtlich Adressierung an das zuständige Gericht; Genügen der Sorgfaltspflicht eines Anwalts durch Bestehen einer allgemeinen Anweisung an die Angestellten bzgl. der Vorlage des Schriftsatzes nach der Korrektur nochmals zur Prüfung

1. Ein Rechtsanwalt muss bei der Unterzeichnung seiner Rechtsmittel- oder seiner Rechtsmittelbegründungsschrift persönlich prüfen, ob sie an das zuständige Gericht adressiert ist.2. Gibt ein Anwalt einen zur Fristwahrung bestimmten Schriftsatz nach dessen Unterzeichnung zur Vornahme von mündlich verfügten Verbesserungen einer zuverlässigen Angestellten zurück, genügt er seiner Sorgfaltspflicht nur, wenn entweder in der Kanzlei eine allgemeine Anweisung an die Angestellten besteht, den Schriftsatz nach der Korrektur nochmals zur Prüfung vorzulegen, wenn er eine solche Anweisung im Einzelfall erteilt, oder wenn die fragliche Bürokraft zugleich die unmissverständliche Weisung erhält, den von ihr zu erledigenden Vorgang sofort auszuführen.

Tenor

Der Wiedereinsetzungsantrag wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe