Persönlicher Geltungsbereich der HOAI; Unterschreitung der Mindestsätze; Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Auftraggebers auf die Wirksamkeit der Vereinbarung
BGH, Urteil vom 22.05.1997 - Aktenzeichen VII ZR 290/95
DRsp Nr. 1997/4742
Persönlicher Geltungsbereich der HOAI; Unterschreitung der Mindestsätze; Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Auftraggebers auf die Wirksamkeit der Vereinbarung
»1. a) Die Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind aufgrund der für ihren Geltungsbereich maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage des Art. 10, §§ 1 und 2 MRVG auf natürliche und juristische Personen unter der Voraussetzung anwendbar, daß sie Architekten- und Ingenieuraufgaben erbringen, die in der HOAI beschrieben sind.b) Sie sind nicht anwendbar auf Anbieter, die neben oder zusammen mit Bauleistungen auch Architekten- oder Ingenieurleistungen erbringen.2. Ein Ausnahmefall, in dem die Unterschreitung der Mindestsätze zulässig ist, liegt vor, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Zwecks der Mindestsatzregelung ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist.
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