Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 27. Februar 2017 aufgehoben. Zudem wird der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Schöneberg vom 2. Januar 2017 aufgehoben, soweit er über die Aufhebung der mit Beschluss vom 15. November 2016 angeordneten einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung hinausgeht.
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