Pfandgegenstand

Pfandgegenstand nur betreffendes Baugrundstück des Bestellers

Pfandgegenstand ist stets nur das betreffende Baugrundstück des Bestellers, also nicht Grundstücke von Dritten und auch nicht andere Grundstücke, die dem Besteller gehören.

Das betreffende Baugrundstück des Bestellers ist in dem Umfang Pfandgegenstand, wie es zu Beginn der Auftragsarbeiten im Grundbuch ausgewiesen ist, d.h. also, dass auch der Grundstücksteil, der z.B. später abgetrennt und nicht bebaut wurde, mithaftet, wenn dieser Grundstücksteil bei Beginn der Arbeiten mit zum "Baugrundstück" gehörte.

Bildet der Grundstückseigentümer nach Durchführung von Bauarbeiten Wohnungseigentum, so steht dem Bauhandwerker hinsichtlich der noch im Eigentum des bisherigen Eigentümers verbliebenen Wohnungen ein Anspruch auf Eintragung einer Gesamthypothek in Höhe seiner noch offenen Werklohnforderung zu (OLG München, NJW 1975, 220).

In einem solchen Fall müsste dann der Antrag in Ziffer I der einstweiligen Verfügung wie folgt lauten:

Antragsmuster für Gesamthypothek