OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.06.2015
1 A 10775/14.OVG
Normen:
LBauO § 2 Abs. 1; LBauO § 8 Abs. 5 S. 1-2; LBauO § 81 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 15;
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 09.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 730/11 KO

Pflicht der Behörde zum bauaufsichtlichen Einschreiten bzgl. Beseitigung einer Wand des Erweiterungsbaus wegen Nichteinhaltung des Grenzabstandes

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.06.2015 - Aktenzeichen 1 A 10775/14.OVG

DRsp Nr. 2015/13282

Pflicht der Behörde zum bauaufsichtlichen Einschreiten bzgl. Beseitigung einer Wand des Erweiterungsbaus wegen Nichteinhaltung des Grenzabstandes

1. Das Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde gemäß § 81 S. 1 LBauO steht grundsätzlich in deren pflichtgemäßen Ermessen. Auf den Antrag eines Nachbarn besteht aber ausnahmsweise eine Pflicht zur Beseitigung des baurechtswidrigen Zustandes, wenn die Errichtung oder Nutzung der Anlage zu einer Verletzung nachbarschützender Vorschriften führt. Eine solche Ermessensreduzierung tritt nur dann nicht ein, wenn eine Abweichung von der auch im Interesse des Nachbarn liegenden Vorschrift in Betracht kommt, übergeordnete öffentliche Interessen dem Einschreiten entgegenstehen oder sich die Abweichung von der nachbarschützenden Vorschrift im Bagatellbereich hält.