VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 12.07.2023
5 S 3193/21
Normen:
BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 4a Abs. 3 S. 1; BauNVO § 1 Abs. 5; § 17 Abs. 1 BauNVO 2017;

Pflicht der Gemeinde zur erneuten Offenlage bei Ergänzung des Entwurfs eines Bebauungsplans; Rechtmäßigkeit eines Ausschlusses von Beherbergungsbetrieben und Ferienwohnungen in einem Gewerbegebiet im Wege der Feingliederung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2023 - Aktenzeichen 5 S 3193/21

DRsp Nr. 2023/11940

Pflicht der Gemeinde zur erneuten Offenlage bei Ergänzung des Entwurfs eines Bebauungsplans; Rechtmäßigkeit eines Ausschlusses von Beherbergungsbetrieben und Ferienwohnungen in einem Gewerbegebiet im Wege der Feingliederung

Wird der Entwurf eines Bebauungsplans nach Abschluss der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden um ein Begründungselement ergänzt, entsteht für die Gemeinde keine Pflicht zur erneuten Offenlage nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB. Der Zweck der Ausfertigung, zu bezeugen, dass der Satzungsinhalt mit dem Willen des Gemeinderats übereinstimmt, erfordert es nicht, dass der ausfertigenden Person sämtliche Satzungsbestandteile gleichzeitig zur Ausfertigung vorliegen. Unterlässt die Gemeinde Erwägungen zu der Frage, ob die Obergrenzen des § 17 BauNVO in der Fassung vom 1. Oktober 2017 überschritten sind und ob eine solche Überschreitung nach Abs. 2 dieser Norm gerechtfertigt werden kann, liegt ein Ermittlungsfehler vor (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2011 - 3 S 942/10 - juris). In materiell-rechtlicher Hinsicht führt die ungerechtfertigte Überschreitung der genannten Obergrenzen zur Unwirksamkeit der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung. Zur - hier fehlenden - hinreichenden Bestimmtheit der Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen im zeichnerischen Teil eines Bebauungsplans.