BGH - Urteil vom 16.12.2022
V ZR 263/21
Normen:
WEG § 18 Abs. 1; WEG § 44 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2023, 284
MietRB 2023, 74
MietRB 2023, 75
MietRB 2023, 76
NJW-RR 2023, 226
NZM 2023, 249
ZMR 2023, 384
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 771 C 49/18
LG Berlin, vom 26.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 85 S 81/21 WEG

Pflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht

BGH, Urteil vom 16.12.2022 - Aktenzeichen V ZR 263/21

DRsp Nr. 2023/1834

Pflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht

Nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht trifft die Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer nicht mehr den Verwalter, sondern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 8. Juni 2018 - V ZR 125/17, BGHZ 219, 60 Rn. 15).

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Klägers und unter Zurückweisung der Revision im Übrigen werden das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 85 - vom 26. November 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung in Bezug auf den Hilfsantrag zurückgewiesen worden ist, und das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 12. Dezember 2018 im Kostenpunkt und in Bezug auf den Hilfsantrag abgeändert.

Es ist beschlossen, dass der zu TOP 5 auf der Eigentümerversammlung vom 31. Januar 2017 gefasste Beschluss unter Aufrechterhaltung im Übrigen dahingehend klargestellt wird, dass die dort genannte Terrassentür ebenerdig und von außen abschließbar sein soll.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 1/4 und die Beklagten 3/4. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz und der beiden Revisionsverfahren werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

WEG § 18 Abs. 1;