Pflicht des Architekten zum Hinweis des Auftraggebers auf Ansprüche gegen ihn selbst; Haftung für Pflichtverletzungen im Rahmen nicht übernommener Aufgaben
BGH, Urteil vom 11.01.1996 - Aktenzeichen VII ZR 85/95
DRsp Nr. 1996/19471
Pflicht des Architekten zum Hinweis des Auftraggebers auf Ansprüche gegen ihn selbst; Haftung für Pflichtverletzungen im Rahmen nicht übernommener Aufgaben
»a) Auch der nicht umfassend beauftragte Architekt ist im Rahmen des von ihm übernommenen Aufgabengebietes gehalten, seinen Auftraggeber gegebenenfalls auf die Möglichkeit eines Anspruchs gegen ihn selbst hinzuweisen (Fortführung der Senatsurteile vom 4. Oktober 1984, VII ZR 342/83 = BGHZ 92, 251, 258 und vom 26. September 1985 - VII ZR 50/84 = BauR 1986, 112, 113 f = ZfBR 1986, 17). b) Übernimmt ein Vertragspartner bei der Vertragsausführung Aufgaben, die nach dem Vertrag nicht geschuldet sind, so hat er für dabei schuldhaft verursachte Schäden einzustehen.«