BGH - Urteil vom 24.04.1997
VII ZR 106/95
Normen:
BGB § 276, § 249 ; VOB/A § 9 Nr. 1, § 26 Nr. 1 lit. c;
Fundstellen:
BB 1997, 1608
BGHR BGB § 249 Alternativverhalten 6
BGHR VOB/A § 26 Nr. 1 Buchst. c Grund, schwerwiegender 1
BGHR VOB/A § 9 Nr. 1 Gleichbehandlung 1
BauR 1997, 636
NJW-RR 1997, 1106
WM 1997, 1583
ZfBR 1997, 244
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Kleve,

Pflicht des Auftraggebers zur Bekanntgabe wesentlicher Änderungen der Angebotsunterlagen; Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht; Aufhebung der Ausschreibung

BGH, Urteil vom 24.04.1997 - Aktenzeichen VII ZR 106/95

DRsp Nr. 1997/4755

Pflicht des Auftraggebers zur Bekanntgabe wesentlicher Änderungen der Angebotsunterlagen; Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht; Aufhebung der Ausschreibung

»1. Der Auftraggeber, der eine Leistung auf der Grundlage der VOB/A ausschreibt, hat die vorvertragliche Pflicht, auch bei der Beschreibung der Leistung die Bewerber gleich zu behandeln. Dazu gehört es u.a., jedem der beteiligten oder interessierten Unternehmer wesentliche Änderungen der Angebotsunterlagen unverzüglich bekannt zu geben. 2. Eine vorvertragliche Pflichtverletzung gegenüber einem anderen Bewerber/Bieter kann die Rechtsposition des übergangenen Bieters nur dann berühren, wenn der andere Bieter oh ne den Verstoß weniger günstig geboten hätte. 3. Besteht ein schwerwiegender Grund für eine Aufhebung der Ausschreibung, so kann der Auftraggeber die Aufhebung gegenüber einem Anspruch eines übergangenen Bieters auf Ersatz des positiven Interesses auch dann als rechtmäßiges Alternativverhalten einwenden, wenn er den Grund vor Beginn der Ausschreibung hätte kennen können.«

Normenkette:

BGB § 276, § 249 ; VOB/A § 9 Nr. 1, § 26 Nr. 1 lit. c;

Tatbestand:

Die Klägerin fordert Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, weil ihr ein Zuschlag nicht erteilt worden ist.