OVG Hamburg - Beschluss vom 22.01.2020
1 Bf 3/20.Z
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 4; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2020, 496
FamRZ 2020, 1023
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 19.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1840/19

Pflicht des Gerichts zur Rücksichtnahme hinsichtlich Gebotenheit des Hinweises zur Unvollständigkeit des von dem Beteiligten gestellten Prozesskostenhilfeantrags; Einreichen einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck innerhalb der Rechtsmittelfrist; Stellen eines isolierten Prozesskostenhilfeantrags ohne Vorlage einer ausgefüllten Formblatterklärung

OVG Hamburg, Beschluss vom 22.01.2020 - Aktenzeichen 1 Bf 3/20.Z

DRsp Nr. 2020/2951

Pflicht des Gerichts zur Rücksichtnahme hinsichtlich Gebotenheit des Hinweises zur Unvollständigkeit des von dem Beteiligten gestellten Prozesskostenhilfeantrags; Einreichen einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck innerhalb der Rechtsmittelfrist; Stellen eines isolierten Prozesskostenhilfeantrags ohne Vorlage einer ausgefüllten Formblatterklärung

Die Pflicht des Gerichts zur Rücksichtnahme kann es gebieten, einen Beteiligten, der einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag stellt, ohne eine ausgefüllte Formblatterklärung vorzulegen, darauf hinzuweisen, dass der von ihm gestellte Prozesskostenhilfeantrag unvollständig ist und er innerhalb der Rechtsmittelfrist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck einreichen muss (vgl. BGH, Beschl. v. 27.8.2019, VI ZB 32/18, NJW 2019, 3727; vorliegend verneint für einen prozesserfahrenen Beteiligten).

Tenor

Der Antrag des Beklagten, ihm für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 4; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

I.