OLG Hamm - Urteil vom 11.05.2001
11 U 165/00
Normen:
BNotO § 19 Abs. 1 ; BeurkG § 17 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 110

Pflicht des Notars zur Belehrung über die Sicherung der Kaufpreiszahlung

OLG Hamm, Urteil vom 11.05.2001 - Aktenzeichen 11 U 165/00

DRsp Nr. 2004/19769

Pflicht des Notars zur Belehrung über die Sicherung der Kaufpreiszahlung

»Hat der Notar die Grundstückskäufer bereits über die Sicherung der Kaufpreiszahlung über ein Notaranderkonto belehrt, braucht er sie nicht zusätzlich darüber zu belehren, dass die vereinbarte Zahlung der Erschließungskosten auf das Treuhandkonto eines Maklers keine Sicherung der bestimmungsgemäßen Verwendung darstellt.«

Normenkette:

BNotO § 19 Abs. 1 ; BeurkG § 17 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen
BauR 2004, 110