BayObLG - Urteil vom 15.11.1999
1Z RR 187/98
Normen:
BGB § 909 ; BayBO (1982) Art. 15 ; BayBO (1997) Art. 13 ; ZPO § 411, § 412, § 493 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 608
NZM 2000, 206
ZfBR 2000, 185
Vorinstanzen:
OLG München, - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 4250/97
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 44 O 354/97

Pflicht des Tatsachengerichts auf Antrag ein weiteres Gutachten zu einer entscheidungserheblichen Feststellung einzuholen

BayObLG, Urteil vom 15.11.1999 - Aktenzeichen 1Z RR 187/98

DRsp Nr. 2000/1858

Pflicht des Tatsachengerichts auf Antrag ein weiteres Gutachten zu einer entscheidungserheblichen Feststellung einzuholen

»1. Art. 13 Satz 3 BayBO 1997 (= Art. 15 Satz 3 BayBO 1982) ist ein Schutzgesetz zugunsten des Eigentümers des Nachbargrundstücks. Die darin angesprochene Gefährdung oder Beeinträchtigung der Standsicherheit von Gebäuden oder der Tragfähigkeit des Baugrunds kann auch durch eine auf die Baumaßnahme zurückgehende Veränderung des Grundwasserspiegels hervorgerufen werden.2. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen das Tatsachengericht verpflichtet ist, nach Einholung eines Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren im Hauptsacheverfahren die Anhörung des Sachverständigen anzuordnen, eine Gutachtensergänzung anzufordern oder ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn eine Partei die Einholung eines weiteren Gutachtens zu einer entscheidungserheblichen Feststellung des Sachverständigen beantragt.«

Normenkette:

BGB § 909 ; BayBO (1982) Art. 15 ; BayBO (1997) Art. 13 ; ZPO § 411, § 412, § 493 ;

Tatbestand: