Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 3. September 2013 wird aufgehoben.
II.Der Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 16. September 2011 in der Fassung des Teilabhilfebescheids der Beklagten vom 14. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts A* ... vom 23. Mai 2012 wird aufgehoben.
III.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
IV. V.
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