VGH Bayern - Urteil vom 12.03.2018
9 B 15.1679
Normen:
BauGB § 1a Abs. 3; BauGB § 9 Abs. 1a S. 2; BauGB § 135a Abs. 3 S. 2; BauGB § 135b S. 1; BauGB § 135c;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 03.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 12.465

Pflicht eines Grundstückseigentümers zur anteiligen Übernahme der Kosten für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen der durch einen Bebauungsplan hervorgerufenen Eingriffe in Natur und Landschaft; Anwendung des Grundsatzes der Planbestimmtheit und Abwägungsgerechtigkeit bei der bauplanerischen Festsetzung einer Sammelzuordnung von Ausgleichsmaßnahmen und -flächen zu Eingriffsgrundstücken durch eine Gemeinde

VGH Bayern, Urteil vom 12.03.2018 - Aktenzeichen 9 B 15.1679

DRsp Nr. 2018/6887

Pflicht eines Grundstückseigentümers zur anteiligen Übernahme der Kosten für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen der durch einen Bebauungsplan hervorgerufenen Eingriffe in Natur und Landschaft; Anwendung des Grundsatzes der Planbestimmtheit und Abwägungsgerechtigkeit bei der bauplanerischen Festsetzung einer Sammelzuordnung von Ausgleichsmaßnahmen und -flächen zu Eingriffsgrundstücken durch eine Gemeinde

Der Grundsatz der Planbestimmtheit und Abwägungsgerechtigkeit erfordert, dass die Gemeinde bei der bauplanerischen Festsetzung einer Sammelzuordnung von Ausgleichsmaßnahmen und -flächen zu Eingriffsgrundstücken mit unterschiedlicher ökologischer Wertigkeit zumindest Erwägungen zum Grundsatz der Eingriffsproportionalität im Hinblick auf das Verursacherprinzip und den Verteilungsmaßstab für die spätere Abrechnung anstellt. (Rn. 27)

Tenor

I.

Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 3. September 2013 wird aufgehoben.

II.

Der Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 16. September 2011 in der Fassung des Teilabhilfebescheids der Beklagten vom 14. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts A* ... vom 23. Mai 2012 wird aufgehoben.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

IV. V.