BGH - Urteil vom 29.05.2013
IV ZR 165/12
Normen:
BGB § 241 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 2013, 464
DB 2013, 8
MDR 2013, 847
NJW 2013, 2354
VersR 2013, 841
r+s 2013, 415
Vorinstanzen:
AG Münster, vom 10.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 48 C 1243/11
LG Münster, vom 29.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 S 25/11

Pflicht eines Versicherers zum Führen eines Schriftwechsels im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses mit einem vom Versicherungsnehmer umfassend bevollmächtigten Vertreter

BGH, Urteil vom 29.05.2013 - Aktenzeichen IV ZR 165/12

DRsp Nr. 2013/15446

Pflicht eines Versicherers zum Führen eines Schriftwechsels im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses mit einem vom Versicherungsnehmer umfassend bevollmächtigten Vertreter

Den Versicherer trifft eine vertragliche Nebenpflicht, auf Verlangen seines Versicherungsnehmers mit einem von diesem umfassend bevollmächtigten Vertreter Schriftwechsel im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses zu führen, es sei denn, dass dies dem Versicherer aus besonderen Umständen im Einzelfall unzumutbar ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 29. März 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision sverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger verlangt vom Beklagten, dass dieser mit einem vom Kläger bevollmächtigten Versicherungsmakler korrespondiert und diesem Auskünfte erteilt.