BGH - Urteil vom 23.10.1986
III ZR 112/85
Normen:
BGB § 906 ; GG Art. 14 ;
Fundstellen:
BGHR GG vor Art. 1 Verkehrslärm 1
BGHR GG vor Art. 1 Verkehrslärm 2
BGHR GG vor Art. 1 Verkehrslärm 3
BRS 53 Nr. 152
BauR 1987, 426
DWW 1987, 96
MDR 1987, 476
UPR 1987, 143
WF 1987, 75
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Münster,

Pflicht zur entschädigungslosen Hinnahme von Verkehrslärmimmissionen

BGH, Urteil vom 23.10.1986 - Aktenzeichen III ZR 112/85

DRsp Nr. 1996/5703

Pflicht zur entschädigungslosen Hinnahme von Verkehrslärmimmissionen

»Zur Frage, insoweit der Eigentümer eines Hausgrundstücks Verkehrslärmimmissionen entschädigungslos hinnehmen muß.«

Normenkette:

BGB § 906 ; GG Art. 14 ;

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer eines an der Autobahn A 1 (Hansalinie) liegenden Hausgrundstücks in M.-R. Die der Autobahn am nächsten gelegene Ecke des Hauses ist von der Fahrbahnkante 26 m entfernt; der Abstand von der Mitte des Grundstücks bis zur Mitte der Autobahn beträgt etwa 35 m Die Oberfläche der Fahrbahn liegt etwa 1, 20 m tiefer als das Grundstück des Klägers.

Das Haus des Klägers war bereits (1955) errichtet, als sie Autobahn A1 gebaut wurde (1968). In dieser Zeit lag das Haus des Klägers neben einigen anderen Häusern etwa außerhalb des bebauten Ortskerns von R. Zwischen dieser Häusergruppe und dem bebauten Ortskern befanden sich Äcker und Weideland. Heute ist diese Häusergruppe durch Wohnbebauung übergangslos mit dem Ortskern verbunden. In dem geltenden Bebauungsplan ist das Grundstück des Klägers als Bauland und das Gebiet, in dem es liegt, als allgemeines Wohngebiet für zweigeschossige, offene Bauweise ausgewiesen.

Im Oktober haben die Parteien wegen der von der Autobahn ausgehenden Lärmmissionen eine Entschädigungsvereinbarung getroffen, in der es u.a. heißt:

"Vorbemerkung