Der Kläger ist Eigentümer eines an der Autobahn A 1 (Hansalinie) liegenden Hausgrundstücks in M.-R. Die der Autobahn am nächsten gelegene Ecke des Hauses ist von der Fahrbahnkante 26 m entfernt; der Abstand von der Mitte des Grundstücks bis zur Mitte der Autobahn beträgt etwa 35 m Die Oberfläche der Fahrbahn liegt etwa 1, 20 m tiefer als das Grundstück des Klägers.
Das Haus des Klägers war bereits (1955) errichtet, als sie Autobahn A1 gebaut wurde (1968). In dieser Zeit lag das Haus des Klägers neben einigen anderen Häusern etwa außerhalb des bebauten Ortskerns von R. Zwischen dieser Häusergruppe und dem bebauten Ortskern befanden sich Äcker und Weideland. Heute ist diese Häusergruppe durch Wohnbebauung übergangslos mit dem Ortskern verbunden. In dem geltenden Bebauungsplan ist das Grundstück des Klägers als Bauland und das Gebiet, in dem es liegt, als allgemeines Wohngebiet für zweigeschossige, offene Bauweise ausgewiesen.
Im Oktober haben die Parteien wegen der von der Autobahn ausgehenden Lärmmissionen eine Entschädigungsvereinbarung getroffen, in der es u.a. heißt:
"Vorbemerkung
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