Pflicht zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheids nach Stellung einer entsprechenden Bauvoranfrage
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.08.2014 - Aktenzeichen 7 A 711/13
DRsp Nr. 2014/16044
Pflicht zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheids nach Stellung einer entsprechenden Bauvoranfrage
1. Bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens ist eine in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig, wenn bereits die ursprüngliche Verpflichtungsklage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses unzulässig war.2. Eine Verpflichtungsklage ist unzulässig, wenn es an dem erforderlichen ordnungsgemäßen Antrag bzw. dem für eine vorherige Untätigkeitsklage erforderlichen Ablauf der Frist nach § 75 S. 2 VwGO fehlte.3. Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Frist nach § 75 S. 2 VwGO ist bei einer Bauvoranfrage der Eingang eines vollständigen Bauantrags. An einem solchen vollständigen Antrag fehlte es, wenn die Angaben zur Kostenermittlung, die nach Maßgabe der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) erforderlich waren, nicht beigefügt waren.4. Welche Angaben zur Kostenermittlung nach § 6 BauPrüfVO im Einzelnen erforderlich sind, ergibt sich im Rahmen sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 1 S. 2 BauPrüfVO aus dem systematischen Kontext der Regelung unter Berücksichtigung der maßgeblichen gebührenrechtlichen Bestimmungen.
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