BayObLG - Beschluß vom 15.02.1996
2Z BR 109/95
Normen:
BGB §§ 873, 877 ; GBO §§ 19, 29 ;
Fundstellen:
DNotZ 1996, 666
NJWE-MietR 1996, 201
WuM 1996, 357
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 1092/95
AG München UR II 690/94 ,

Pflicht zur Zustimmung zur Umwandlung eines Teileigentums in Wohneigentum nach entsprechender Teilungserklärung

BayObLG, Beschluß vom 15.02.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 109/95

DRsp Nr. 1996/28527

Pflicht zur Zustimmung zur Umwandlung eines Teileigentums in Wohneigentum nach entsprechender Teilungserklärung

»Haben die Wohnungseigentümer in der Teilungserklärung dem Ausbau eines als Lager bezeichneten Raumes zu einer Wohnung zugestimmt, so sind sie auch verpflichtet, der Umwandlung dieses Teileigentums in Wohnungseigentum zuzustimmen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.«

Normenkette:

BGB §§ 873, 877 ; GBO §§ 19, 29 ;

Gründe:

Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsteller verlangt von dem Antragsgegner die Zustimmung zur Umwandlung seines Teileigentums in Wohnungseigentum.

Im Teileigentumsgrundbuch ist der Antragsteller als Eigentümer der wie folgt beschriebenen Einheit eingetragen:

Miteigentumsanteil von 106, 75/1000 an dem Grundstück... verbunden mit dem Sondereigentum an Lager Nr. III laut Aufteilungsplan.

Nach dem Aufteilungsplan befindet sich das Lager Nr. III im Dachgeschoß. Dieser Raum ist in der Teilungserklärung als Lagerraum mit einer Nutzfläche von 94,44 qm bezeichnet. In der jeweils als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung heißt es:

§ 11

Ausbau des Dachgeschosses: