BayObLG - Beschluß vom 12.09.1996 (2Z BR 52/96)
I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus zwei Wohnhäusern mit jeweils zwei Doppelhaushälften besteht. Den Antragstellern und den Antragsgegnern gehört je eine Doppelhaushälfte, die [...]