OLG Karlsruhe - Urteil vom 22.12.1998
8 U 113/98
Normen:
BGB § 635 § 634 Abs. 1 § 288 Abs. 1 ; HOAI § 15 ; ZPO § 92 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 § 546 Abs. 2 ;
Fundstellen:
IBR 2000, 335
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 535/97

Pflichten des Architekten bei Genehmigungs- und Tragwerksplanung für ein Wohnbauvorhaben

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.1998 - Aktenzeichen 8 U 113/98

DRsp Nr. 2000/9295

Pflichten des Architekten bei Genehmigungs- und Tragwerksplanung für ein Wohnbauvorhaben

Zu den Pflichten des Architekten bei Genehmigungs- und Tragwerksplanung für ein Wohnbauvorhaben.

Normenkette:

BGB § 635 § 634 Abs. 1 § 288 Abs. 1 ; HOAI § 15 ; ZPO § 92 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 § 546 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz und Freistellung von seinen Verpflichtungen aus dem Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17.10.1997 4 O 303/97 - nebst Kostenfestsetzungsbeschlüssen und einer Kostenrechnung.

Der Kläger ist gelernter Maurer und war geschäftsführender Gesellschafter des Bauunternehmens D Klinkerbau GmbH. Der Beklagte ist Architekt.

Der Kläger errichtete auf dem Grundstück K, S straße 27 und 27 a den Rohbau für ein Doppelhaus, das die Eheleute S und die Eheleute M erwarben.