Pflichten des Architekten zur Ermittlung der Kosten und zum Hinweis auf wirtschaftliche Risiken
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2003 - Aktenzeichen I-21 U 24/03
DRsp Nr. 2005/3808
Pflichten des Architekten zur Ermittlung der Kosten und zum Hinweis auf wirtschaftliche Risiken
»1. Der Architekt muss spätestens im Rahmen der Vorplanung (Leistungsphase 2 nach § 15HOAI) die finanziellen Möglichkeiten des Auftraggebers ermitteln und dementsprechend den wirtschaftlichen Rahmen des Bauvorhabens abstecken. Eine allgemeine Verpflichtung, die Vermögensinteressen des Auftraggebers zu wahren, trifft ihn hingegen grundsätzlich nicht.2. Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung dieser originären Vertragspflichten obliegt es dem Architekten darüber hinaus als vertragliche Nebenpflicht, den Auftraggeber auf die sich aus dem Spannungsverhältnis zwischen den kalkulierten Baukosten und der Finanzierung des Bauvorhabens ergebenden wirtschaftlichen Risiken hinzuweisen, sofern er nach den Umständen nicht davon ausgehen darf, dass der Auftraggeber sich dieser Risiken bewusst ist und sie in seine Planungen einbezogen hat.3. Trifft der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Realisierung des Bauvorhabens erkennbar risikobehaftete, im Ergebnis für ihn wirtschaftlich ungünstige Entscheidungen, so muss er sich trotz unzureichender Hinweistätigkeit des Architekten im Einzelfall ein u.U. ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen.«