OLG Naumburg - Urteil vom 13.05.2005
6 U 4/05
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 § 631 Abs. 1 § 634 a.F. ; HOAI § 15 ;
Fundstellen:
BauR 2006, 554
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 30.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 453/01

Pflichten des Architekten zur Prüfung des Untergrundes für eine zu pflasternde Verkehrsfläche

OLG Naumburg, Urteil vom 13.05.2005 - Aktenzeichen 6 U 4/05

DRsp Nr. 2006/28356

Pflichten des Architekten zur Prüfung des Untergrundes für eine zu pflasternde Verkehrsfläche

»Der mit der Objektüberwachung beauftragte Architekt hat vor der Pflasterung einer Verkehrsfläche, deren Untergrund er nicht selbst beplant hat, diesen durch Kontrolle der Lieferscheine und der Gütezertifikate des Herstellers der verwendeten Materialien auf seie Tragfähigkeit zu überprüfen.«

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 § 631 Abs. 1 § 634 a.F. ; HOAI § 15 ;

Gründe:

I. Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines Architektenvertrages, da es beim Bau eines Supermarktes auf den gepflasterten Verkehrsflächen zu massiven Setzungserscheinungen gekommen ist.