Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet.
Der Beklagte schuldet den Klägern Ersatz des Schadens, der ihnen dadurch entstanden ist, daß das Regenfallrohr des unter seiner Bauleitung errichteten Hauses 68 nicht an die Kanalisation angeschlossen war und infolgedessen das vom Dach des Hauses abfließende Niederschlagswasser ins Erdreich abfloß und im Laufe der Zeit den Keller der Kläger durchnäßte.
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