OLG Köln - Urteil vom 09.03.1994
11 U 204/93
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
BauR 1994, 649
DRsp I(145)413a
MDR 1994, 687
OLGReport-Köln 1994, 160

Pflichten des Bauleiters zugunsten der Nachbarn des Baugrundstücks - Architekt, Sorgfaltspflicht, Nachbarschutz

OLG Köln, Urteil vom 09.03.1994 - Aktenzeichen 11 U 204/93

DRsp Nr. 1995/1798

Pflichten des Bauleiters zugunsten der Nachbarn des Baugrundstücks - Architekt, Sorgfaltspflicht, Nachbarschutz

»1. Ein verantwortlicher Bauleiter hat die Pflicht, Vorsorge gegen schädigende Auswirkungen des fertigen Bauwerks auf die Rechtsgüter solcher Personen zu treffen, "die bestimmungsgemäß mit dem Bauwerk in Berührung kommen". Dazu gehören regelmäßig auch die Eigentümer und Nutzer der Nachbargrundstücke, die von den Auswirkungen unmittelbar betroffen werden. 2. Der verantwortliche Bauleiter ist verpflichtet, sich vom ordnungsgemäßen Anschluß eines Regenfallrohres an das Kanalanschlußrohr durch Augenschein zu überzeugen.«

Normenkette:

BGB § 823 ;

Gründe:

Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet.

Der Beklagte schuldet den Klägern Ersatz des Schadens, der ihnen dadurch entstanden ist, daß das Regenfallrohr des unter seiner Bauleitung errichteten Hauses 68 nicht an die Kanalisation angeschlossen war und infolgedessen das vom Dach des Hauses abfließende Niederschlagswasser ins Erdreich abfloß und im Laufe der Zeit den Keller der Kläger durchnäßte.