OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.03.2018
VII Verg 54/17
Normen:
GWB § 97 Abs. 1 S. 2; GWB § 97 Abs. 4 S. 2; GWB § 121 Abs. 1 S. 1; GWB § 127 Abs. 4; GWB § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
NZBau 2018, 548

Pflichten des öffentlichen Auftraggebers bei der Ausschreibung eines Auftrags zum Anbau, der Verarbeitung, Lagerung, Verpackung und Lieferung von Cannabis zu medizinischen Zwecken

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2018 - Aktenzeichen VII Verg 54/17

DRsp Nr. 2018/7062

Pflichten des öffentlichen Auftraggebers bei der Ausschreibung eines Auftrags zum Anbau, der Verarbeitung, Lagerung, Verpackung und Lieferung von Cannabis zu medizinischen Zwecken

1. Es ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden, wenn der öffentliche Auftraggeber im Rahmen der Ausschreibung der Lieferung von Cannabis zu medizinischen Zwecken im Verhandlungsverfahren für das abzugebende Erstangebot keine Mindestbedingungen an die materielle Leistung festgelegt hat. 2. Eine Regelung, wonach ein Bieter die Möglichkeit hat, einen Rabatt für den Fall anzubieten, dass ihm der Zuschlag für mehrere Lose erteilt wird und wonach der rabattierte Preis je Los für die Wertung berücksichtigt wird, wenn dieser dazu führt, dass der Bieter das wirtschaftlichste Angebot zu dem Los eingereicht hat, verstößt nicht gegen das Transparenzgebot und dem Wettbewerbsgrundsatz. Insbesondere verstößt eine solche Rabattgestaltung auch nicht gegen das vergaberechtliche Prinzip der losweisen Vergabe und dem Mittelstandsschutz (§ 97 Abs. 4 GWB). 3. Eine Qualitätsbewertung nach Punkten ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine Punkteskala festgelegt und die Kriterien für die Erreichung einzelner Werte definiert werden.