LG Marburg, vom 27.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 161/99
Pflichten des Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.11.2003 - Aktenzeichen 15 W 87/03
DRsp Nr. 2005/3833
Pflichten des Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren
1. Ein Bausachverständiger ist zu einer Bauteilöffnung nicht verpflichtet. Sie kann ihn daher auch nicht gem. § 404aZPO gegen seinen Willen aufgegeben werden.2. Hat der Sachverständige (etwa aus Haftungsgründen) ein Bauteil zur Vornahme von Untersuchungen zu öffnen, so ist dies der beweisbelasteten Partei aufzugeben.