OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.11.2003
15 W 87/03
Normen:
ZPO § 404a § 407a ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2004, 145
Vorinstanzen:
LG Marburg, vom 27.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 161/99

Pflichten des Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.11.2003 - Aktenzeichen 15 W 87/03

DRsp Nr. 2005/3833

Pflichten des Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren

1. Ein Bausachverständiger ist zu einer Bauteilöffnung nicht verpflichtet. Sie kann ihn daher auch nicht gem. § 404a ZPO gegen seinen Willen aufgegeben werden. 2. Hat der Sachverständige (etwa aus Haftungsgründen) ein Bauteil zur Vornahme von Untersuchungen zu öffnen, so ist dies der beweisbelasteten Partei aufzugeben.

Normenkette:

ZPO § 404a § 407a ;
Vorinstanz: LG Marburg, vom 27.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 161/99
Fundstellen
OLGReport-Frankfurt 2004, 145