I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten aus abgetretenem Recht der Firma A Wohnanlagen GmbH (im folgenden: Zedentin) auf Schadenersatz wegen Schlechterfüllung ihrer Verpflichtungen aus den jeweils mit ihnen geschlossenen Verträgen über die Erbringung von Architekten - bzw. Tragwerksplanungsleistungen in Anspruch.
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