OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.04.2007
19 U 131/05
Normen:
BGB § 249; BGB § 252; HOAI § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 587/03
BGH, VII ZR 94/07,

Pflichten eines Architekten in der Leistungsphase 2 (Vorplanung)

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.04.2007 - Aktenzeichen 19 U 131/05

DRsp Nr. 2009/2727

Pflichten eines Architekten in der Leistungsphase 2 (Vorplanung)

Ein Architekt verletzt seine ihm in der Leistungsphase 2 (Vorplanung) obliegenden Pflichten, wenn er mangels hinreichender Aufklärung des Sachverhalts von falschen Voraussetzungen bei der Anbindung eines Bauvorhabens an ein Einkaufszentrum ausgeht. Gleichwohl besteht jedoch kein Schadensersatzanspruch, wenn die aus der unzureichenden Grundlagenermittlung resultierenden Mehrkosten auch bei rechtzeitiger Berücksichtigung des erforderlichen zusätzlichen Gründungsaufwandes entstanden wären.

Normenkette:

BGB § 249; BGB § 252; HOAI § 15 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus abgetretenem Recht der Firma A Wohnanlagen GmbH (im folgenden: Zedentin) auf Schadenersatz wegen Schlechterfüllung ihrer Verpflichtungen aus den jeweils mit ihnen geschlossenen Verträgen über die Erbringung von Architekten - bzw. Tragwerksplanungsleistungen in Anspruch.