OLG Düsseldorf - Urteil vom 02.02.2018
I-22 U 73/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281; BGB § 631 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 4; KrWG § 3 Abs. 1; KrWG § 3 Abs. 22; KrWG § 3 Abs. 23; KrWG § 3 Abs. 24; KrWG § 3 Abs. 25;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 11.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 55/16

Pflichten eines Entsorgungsunternehmens aus einem Vertrag über die Entsorgung von Lichtwellenleitern

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.02.2018 - Aktenzeichen I-22 U 73/17

DRsp Nr. 2018/7958

Pflichten eines Entsorgungsunternehmens aus einem Vertrag über die "Entsorgung von Lichtwellenleitern

1. Ein Entsorgungsunternehmen, das sich vertraglich zur "Entsorgung" von Lichtwellenleitern" verpflichtet hat, die wegen eines Materialfehlers in der Automobilindustrie nicht verarbeitet werden können, schuldet die Verwertung oder Beseitigung i.S. von § 3 Abs. 23 bzw. § 3 Abs. 26 KrWG. Dieser Verpflichtung genügt es nicht durch den Weiterverkauf nach China. 2. Hat der Auftraggeber die Lichtwellenleiter in China angekauft, nach Deutschland transportiert und dort der Entsorgung zugeführt, so ist der Auftragnehmer ihm in Höhe dieser Aufwendungen zum Schadensersatz verpflichtet.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Vorsitzenden (als Einzelrichterin) der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 11.04.2017 abgeändert und wie folgt neugefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 108.229,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2016 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin 996,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.