Die Kläger, Bauherren im Rahmen eines Bauherrenmodells, verlangen von dem Beklagten, der als sogenannter Mittelverwendungstreuhänder tätig war, Schadensersatz wegen einer angeblich pflichtwidrigen Honorarüberweisung an die Generalübernehmerin.
Aufgrund des notariellen Treuhandangebotes der BTG-Treuhand GmbH (künftig: BTG) vom 22. Mai 1981 wurden die Kläger Bauherren der Bauherrengemeinschaft J.. Die Kläger zu 1) und 2) erwarben insgesamt sechs Wohneinheiten, die Kläger zu 3) und 4) je eine Wohneinheit. Durch diesen Vertrag bevollmächtigten die Kläger die BTG u.a. zum Abschluß eines Generalübernehmervertrages und zum Abschluß einer "Treuhand- und Kontrollvereinbarung" mit Rechtsanwalt U. L., dem Beklagten dieses Verfahrens.
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